Jeder Arbeitgeber ist gem. § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) verpflichtet, in der jeweiligen Betriebsstätte Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden zu führen, konkret sind Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen sowie Ruhepausen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Aufzeichnungspflicht gilt hinsichtlich sämtlicher ArbeiterInnen und Angestellten, ausgenommen sind grundsätzlich nur leitende Angestellte sowie Betriebsräte in Ausübung ihrer betriebsrätlichen Tätigkeit.
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