Sie sind ein polnisches Unternehmen und haben ukrainische oder weissrussische Arbeitnehmer die Sie vorübergehend für die Umsetzung von Projekten in Österreich einsetzen wollen? In Zeiten des Fachkräftemangels in Österreich stellt sich immer öfter die Frage welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Die Antwort ist leider kompliziert– es kommt darauf an:
Allgemeine Voraussetzung für die Entsendung von ukrainischen Arbeitnehmern aus Polen nach Österreich ist zunächst, dass
- die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat (dh. in Polen) beschäftigt ist und dort ihre Haupttätigkeit ausübt und
- während der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (wie auch bei einer Entsendung Ihrer Polnischen Arbeitnehmer).
Wenn Sie diese Punkte erfüllen, ist es am einfachsten, die ukrainischen Mitarbeiter für die Umsetzung von Projekten mit einer gesamten Projektdauer von bis zu 6 Monaten jeweils für die Dauer bis zu 3 Monaten nach Österreich zu entsenden:
- gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich;
- für die Dauer von bis zu 3 Monaten ist kein gesondertes Visum erforderlich.
Bei der geplanten vorübergehenden Entsendung von Ihren ukrainischen Arbeitnehmern (mit Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis in Polen) ist – wie auch bei der Entsendung Ihrer Polnischen Mitarbeiter – eine ZKO 3 Meldung zu machen, unter Angabe der Daten zum Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis in Polen.
In diesem Fall wird die Meldung automatisch an die zuständige Stelle des österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet.
Das AMS stellt binnen 14 Tagen eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die Voraussetzungen als gegeben angesehen werden. Wenn das AMS die Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht, kann es die Ausstellung der EU-Entsendebestätigung ablehnen. Daher sollte der Anmeldeprozess schon frühzeitig begonnen werden.
Bei einer Entsendung von über 3 Monaten ist ein Visum D (Erwerb) erforderlich, das bei der österreichischen Botschaft bzw. dem österreichischen Konsulat in Polen zu beantragen ist.
Wird die Entsendung der ukrainischen Arbeitnehmer auf länger als 4 Monate geplant, ist jeweils eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich und wenn die Dauer länger als 6 Monate ist, braucht man anstelle des Visums eine Aufenthaltsbewilligung.
Da die anwendbaren Bestimmungen in ihrer Gesamtheit recht komplex sind, lohnt es sich, wenn Sie sich vorab von kompetenten Stellen beraten lassen.